VEREINSSATZUNG
§ 1 Name, Sitz, Gründung und Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen Sportverein Steinmühle e. V..
2) Er hat seinen Sitz in Steinmühle und ist im Vereinsregister eingetragen.
3) Er ist der Rechtsnachfolger des bisher nicht rechtsfähigen Vereins Sportverein
Steinmühle, der am 27. Februar 1932 gegründet wurde.
4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
5) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. Durch die
Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der
Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977).
Der Verein ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und - in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem
Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Fachverbänden sowie dem
Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3 Vereinstätigkeit
1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in
─ Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen,
─ Durchführung von Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
─ sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern.
2) Der Verein steht auf demokratischer Grundlage. Er ist politisch und konfessionell
neutral.
§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1) Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen
Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen
/ Übungsleiterfreibeträge begünstigt werden.
2) Im Übrigen haben die Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach
§ 670 BGB, auch in Form von angemessenen Pauschalen, für solche Aufwendungen, die
ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere
Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
3) Vom Vereinsausschuss können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen
Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB, sowie
für Ehrenamtspauschalen / Übungsleiterfreibeträge, festgesetzt werden. Maßgebend ist
die Haushaltslage des Vereins.
§ 5 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuss. Der
Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden.
Über den Widerspruch entscheidet abschließend die Mitgliederversammlung.
4) Mitglieder, welche dem Verein langjährig angehören oder sich besondere Verdienste
erworben haben, können geehrt werden. Näheres regelt der Vereinsausschuss.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter
Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise
gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter
Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres
seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt. Über den Ausschluss
entscheidet der Vereinsausschuss mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den
Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die
schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann
mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer nächsten
Mitgliederversammlung. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen
Anfechtungsverfahrens nicht wahr, so gilt die Mitgliedschaft durch den erstinstanzlichen
Beschluss des Vereinsorgans als beendet. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht
mehr möglich. Die Entscheidung des Vereinsausschusses/der Mitgliederversammlung ist
dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief oder per Boten bekannt zu geben. Der
Betroffene kann den Beschluss des Vereinsausschusses binnen eines Monats gerichtlich
anfechten. Verstreicht die Anfechtungsfrist fruchtlos, so wird der Beschluss wirksam.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen
Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
Abstimmungen über den Ausschluss erfolgen bei beiden Instanzen nur mit Stimmzettel.
4) Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis kann der Vereinsausschuss vornehmen,
wenn Mitglieder trotz erfolgter Mahnung 3 Monate mit der Bezahlung ihrer Beiträge im
Rückstand geblieben oder allenfalsigen Entschädigungsverpflichtungen in dieser Zeit
nicht nachgekommen sind. Die Streichung entbindet nicht von der Forderung des
Vereins an den Ausgeschiedenen.
§ 7 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge und eine etwaige Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe
einer möglichen Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrags und die Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung festgesetzt. Ein Erlass kann nur in besonderen Fällen durch die
Vorstandschaft erfolgen.
§ 8 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind
- der Vorstand
- der Vereinsausschuss
- die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
1) Den Vorstand bilden
- der 1. Vorsitzende
- der 2. Vorsitzende
- der 3. Vorsitzende
- der 1. Kassenwart
- der Schriftführer
2) Den Vereinsausschuss bilden
- der Vorstand
- die Spartenleiter
- die Spielleiter der Mannschaften
- ein Mitglied von Sonderausschüssen
- 2 weitere Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind
- der Ehrenvorsitzende.
3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden. Sie
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden
ist je Alleinvertretungsbefugnis erteilt, unbeschadet der Gesamtvertretung des
Vorstands.
4) Die Vertretungsmacht des Vorstands ist intern oder in der Weise beschränkt, dass er bei
Rechtsgeschäften von mehr als 1000. -- € verpflichtet ist, die Zustimmung des
Vereinsausschusses einzuholen.
5) Der Vorstand und der Vereinsausschuss werden durch den Beschluss der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur
satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
Wählbar in den Vorstand sind nur Vereinsmitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, in den Vereinsausschuss Mitglieder die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
6) Der Vereinsausschuss ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung,
- Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
7) Der Vereinsausschuss kann selbstständig persönliche Angelegenheiten, sowie
Streitigkeiten unter Mitgliedern oder Vereinsangehörigen zur Erledigung bringen. Die
Mitgliederversammlung oder der Vereinsausschuss können für besondere Zwecke
weitere Ausschüsse berufen.
8) Gegen die Beschlüsse des Vereinsausschusses steht die Berufung zu der
Mitgliederversammlung offen. Sämtliche Beschlüsse des Vereinsausschusses sind zu
protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
9) Bei vorübergehender Verhinderung, Amtsniederlegung oder Tod eines
Ausschussmitgliedes wählt der Vereinsausschuss eines seiner Mitglieder zur
einstweiligen Geschäftsführung bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der dann
die Ergänzungswahl erfolgt.
10) Der Vereinsausschuss hat in allen Angelegenheiten, die nicht der
Mitgliederversammlung oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, die
maßgebende Beschlussfassung. Diese Beschlüsse sind für den Vorstand bindend.
11) Der Vereinsausschuss kann:
- alle Angelegenheiten, auch solche über die er endgültig beschließen
könnte, der Mitgliederversammlung unterbreiten,
- jederzeit die Einberufung einer Mitgliederversammlung beschließen
§ 10 Ausschuss-Sitzungen
1) Der Vereinsausschuss beschließt in Sitzungen, die vom 1., 2. oder 3. Vorsitzenden
einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
2) Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder
anwesend sind. Der Vereinsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit
die des 2. bzw. 3. Vorsitzenden.
§ 11 Mitgliederversammlung
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im
Kalenderjahr, möglichst im Januar, statt.
2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und
unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
3) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens 10 Tage vor dem
Versammlungstermin durch Aushang im Vereinskasten am Sportheim bekannt zu geben.
4) Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung und zur außerordentlichen
Mitgliederversammlung müssen 5 Tage vorher beim Vorstand eingereicht werden.
Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Beratung und Abstimmung, wenn dies die
Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschließt.
5) Satzungsänderungen und Wahlen können nur vorgenommen werden, wenn diese
bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich in die Tagesordnung
aufgenommen sind. Bei Satzungsänderungen ist auch anzugeben, welche
Bestimmungen der Satzung (Benennung der betreffenden Paragraphen) geändert
werden sollen.
6) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung beschlussfähig. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem
vollendeten 16. Lebensjahr.
Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht
zulässig.
7) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes
vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
2/3-Mehrheit der Stimmberechtigten ist zur Beschlussfassung über Erwerb, Belastung und
Veräußerung von unbeweglichem Vermögen notwendig. Zu einem Beschluss, der eine
Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der
Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
8) Die Wahlen und Abstimmungen können geheim (schriftlich) oder durch Akklamation
erfolgen. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied geheime
Abstimmung verlangt.
9) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und des
Mitgliedsbeitrages
- Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz
ergeben.
10) Nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können erledigt werden:
- Ersatzwahlen für den Vereinsausschuss während des Vereinsjahres
- Auflösung des Vereins
- Auflösung einer Vereinsabteilung
11) In der ordentlichen Mitgliederversammlung ist unter anderem
a) vom Vorstand über die Tätigkeit des Vereins im verflossenen Jahr zu
berichten und Rechnung zu legen,
b) Neu- oder Wiederwahl des Vereinsausschusses vorzunehmen. Zur Gültigkeit
bei der Wahl des 1. Vorsitzenden muss der Gewählte mehr als die Hälfte
der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen. Ist durch
Stimmenzersplitterung infolge mehrerer Wahlvorschläge eine absolute
Stimmenmehrheit nicht erreicht worden, so ist in einem 2. Wahlgang eine
Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten vorzunehmen, die die meisten
Stimmen auf sich vereinigten.
c) außerdem sind noch zu wählen:
- 1 oder mehrere Unterkassiere
- 2 Kassenrevisoren
- 2 Platzkassiere
- eine Fahnensektion mit Ersatzleuten
12) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12 Kassenprüfung
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer
überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von
Untergliederungen. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Den
Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu
stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 13 Abteilungen
Es können im Verein in Erfüllung der Vereinszwecke besondere Abteilungen mit
Genehmigung der Mitgliederversammlung gebildet werden. Ihre Satzungen bedürfen der
Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Die Auflösung einer solchen Abteilung kann
nur in einer Mitgliederversammlung durch Stimmenmehrheit erfolgen.
§ 14 Auflösung des Vereins
1) Das Vermögen des Vereins umfasst den gesamten Besitz des Hauptvereins
einschließlich aller Abteilungen. Löst sich eine Abteilung auf, so fällt deren Vermögen
und Sportausrüstung an den Hauptverein.
2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter
Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen
werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine
weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
3) Die Mitgliederversammlung hat für den Fall der Auflösung einen oder mehrere
Liquidatoren zu bestellen. Werden mehrere Liquidatoren bestellt, so sind sie nur
gemeinsam vertretungsberechtigt.
4) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das
Vereinsvermögen. Das nach Auflösung oder Abwicklung des Vereinsverhältnisses
verbleibende Aktivvermögen fällt der jeweils zuständigen Gemeinde mit der Maßgabe
zu, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Satzung zu verwenden.
5) Beschlüsse über die Vermögensverwendung im Falle der Auflösung des Vereins
bedürfen vor ihrer Verwirklichung der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.